Satzung des TuS Derendorf 1919 e.V.
vom 08. Oktober 2009
Der Verein führt den Namen „Turn und Sportverein Derendorf 1919 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister des hiesigen Amtsgerichtes unter der Nummer 89 VR 4208 eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für Erwachsene und Kinder im Trainings- und Wettkampfbereich, sowie im Breitensport. Der Verein widmet sich schwerpunktmäßig der sportlichen Ausbildung der männlichen und weiblichen Jugend.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bestrebungen und Bildungen politischer oder religiöser Art entsprechen nicht den Zielen des Vereins und sind daher im Vereinsleben nicht zulässig.
§3 Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind blau-weiß.
§4 Mitgliedschaft und Aufnahme
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Zahl der Mitglieder ist grundsätzlich nicht begrenzt, jedoch kann der Vorstand Aufnahmesperren anordnen, wenn und soweit die Belange des Vereins dies erforderlich oder zweckmäßig machen.
(2) Aufnahmegesuche sind dem Vorstand auf dem dazu bestimmten Formular schriftlich einzureichen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Durch seine Unterschrift auf dem Aufnahmegesuch unterwirft sich der Anmeldende der Satzung und den sonstigen Bestimmungen des Vereins. Minderjährige müssen das Aufnahmegesuch durch ihre gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnen lassen, die damit die Satzung und sonstigen Bestimmungen des Vereins für den Minderjährigen verbindlich anerkennen.
(4) Die Mitglieder verzichten auf Schadenersatzansprüche gegen den Verein und ein im Auftrag des Vereins handelndes Mitglied, soweit nicht Vorsatz in Frage kommt und soweit entstandene Schäden nicht durch die bestehenden Versicherungen gedeckt sind. Jedes Mitglied haftet für das von ihm benutzte Vereinseigentum nur im Falle fahrlässiger Beschädigung.
§5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein umfasst:
Ordentliche Mitglieder § 6
jugendliche Mitglieder § 7
unterstützende und passive Mitglieder § 8 Ehrenmitglieder § 9
§6 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied ist, wer den Sport im Verein tätig ausüben will oder ausübt, das 18. Lebensjahr am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres vollendet hat und ein Jahr ununterbrochen dem Verein als Mitglied angehört.
(2) Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben ferner die ihnen nach der Satzung besonders zugewiesenen Rechte und Pflichten.
(3) Mitglieder, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen und auch nicht zu den Mitgliedern gemäß §§ 7 und 8 gehören, gelten als Anwärter auf die ordentliche Mitgliedschaft. Sie erhalten die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Stimmrechte aus Abs. 2.
§7 Jugendliche Mitglieder (Sportjugend)
(1) Mitglieder der Sportjugend im TuS Derendorf sind alle Kinder und Jugendliche sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitglieder.
Leiter(in) der Sportjugend ist der (die) Jugendwart(in), der (die) von der Versammlung der Kinder und Jugendlichen gemäß Jugendordnung gewählt wird. Die Jugendordnung wird von der Versammlung der Kinder und Jugendlichen im Einvernehmen mit dem Vorstand erstellt.
(2) Jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres vollendet haben, werden nach Maßgabe der Satzung ordentliche Mitglieder. Sie haben alsdann den ihrer Altersklassen entsprechenden Beitrag zu zahlen.
(3) Die Jugendabteilung (Sportjugend) führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§8 Unterstützende und passive Mitglieder
(1) Unterstützendes und passives Mitglied kann werden, wer den Sport fördern, aber selbst nicht ausüben will oder kann. Die unterstützenden und passiven Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins, einschließlich der Mitgliederversammlung, an der sie mit vollem Stimmrecht teilnehmen können, sofern sie das 18. Lebensjahr am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres vollendet haben und ein Jahr ununterbrochen dem Verein als Mitglied angehören.
§9 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit ernannt. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Zur Beitragszahlung sind sie nicht verpflichtet.
§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Beschlüssen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
(3) Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.
(4) Jede Anschriftenänderung ist der Geschäftsstelle sofort anzuzeigen.
§11 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt
b) Ausschluss
c) Ableben
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Der Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Austrittserklärung obliegt dem Mitglied
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats die Entscheidung des Ältestenrates anrufen.
Die Haftung des Mitgliedes für seine Verbindlichkeiten wird weder durch den Austritt noch durch den Ausschluss berührt.
§12 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Er ist mit Beginn des Kalenderjahres fällig. Späteste Zahlungsfrist ist der 28. Februar eines jeden Jahres. Bei Eintritt im Laufe des Jahres ist der anteilige Beitrag bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Neu eintretende Mitglieder haben außerdem eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
(2) Die Höhe der Beiträge und die Aufnahmegebühr werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen Ermäßigungen, Stundung oder Erlass von Beiträgen zu gewähren.
(3) Falls die regelmäßigen Mitgliederbeiträge und die sonstigen Einnahmen des Vereins zur Deckung der Ausgaben wegen besonderer Umstände nicht ausreichen, kann der Vorstand in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedern besondere Umlagen beschließen.
(4) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
§13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung § 14 2. der Vorstand § 15
3. der Ältestenrat § 16
§14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Entgegennahme der Jahresberichte sowie zur Durchführung der erforderlichen Wahlen statt. Bei dringendem Vereinsinteresse kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per Fax, per E-Mail oder durch Aushang in den Sportstätten des Vereins mindestens 6 Wochen vor der Versammlung. Anträge, die nicht wenigstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, brauchen nicht auf die Tagesordnung gesetzt zu werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt die jährlichen Berichte des Vorstandes entgegen und fasst einen Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.
(5) Über die Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beraten und abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder einverstanden ist.
(6) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§15 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus dem a) ersten Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden (Verwaltung)
c) stellvertretenden Vorsitzenden (Sport)
- d) stellvertretenden Vorsitzenden (Finanzen)
e) stellvertretenden Vorsitzenden (Öffentlichkeitsarbeit)
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsgültigen Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar der erste Vorsitzende mit 2/3, die anderen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
(4) Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung des Vereins. Für bestimmte Sachgebiete (z.B. Schriftführung, Beitragsinkasso, Leistungssport, Jugend- und Kindersport u.ä.) ist er berechtigt, Beiräte zu berufen. Diese bilden gemeinsam mit dem Vorstand im Sinne des Gesetzes den Gesamtvorstand. Außerdem gehören dem Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) der Jugendwart und/oder die Jugendwartin nach §7 Abs. 1 an.
(5) Über Vereinsmittel kann der Vorstand nur im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes sowie etwaiger Umlagen nach § 12 (3) verfügen
(6) Die Vorstandsmitglieder üben die Ämter nach Absatz 1 grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann jedoch eine Vergütung als Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§16 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzer. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Der Ältestenrat ist das Vertrauens- und Kontrollorgan des Vereins und hat als solches das Recht, sich mit allen Vereinsangelegenheiten zu befassen, und, wenn es ihm erforderlich erscheint, für Abhilfe zu sorgen, einschließlich der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Aufgabe des Ältestenrates ist es ferner, schlichtend einzugreifen, wenn zwischen Vereinsmitgliedern untereinander oder zwischen letzteren und dem Vorstand Schwierigkeiten persönlicher oder sachlicher Art entstanden sind.
§17 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§18 Abstimmung
(1) Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen der Vereinsorgane entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Art der Abstimmung wird vor der Abstimmung von dem jeweiligen Organ bestimmt.
(2) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Zu Beginn einer Versammlung ist auf Antrag das Protokoll der letzten Versammlung vorzulesen.
(3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung seinen Ausschluss, die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des ‘Vereins ist gleich dem Kalenderjahr. Der Vorstand kann, falls erforderlich, mit Zustimmung des Ältestenrates eine andere Regelung treffen.
§20 Sportbetrieb
Die im Interesse der Ordnung, der Regelung des Sportbetriebes und des Vereinslebens erforderlichen Anordnungen werden von dem Vorstand oder von einem von ihm ernannten Gremium erlassen.
§21 Ehrenzeichen
An Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste in sportlicher oder anderer Beziehung erworben haben, kann der Vorstand mit Zustimmung des Ältestenrates die silberne oder die goldene Ehrennadel des Vereins verleihen.
§22 Auslegung der Satzung
Zweifel über die Auslegung der Satzung oder die den Vereinsorganen erlassenen Anordnungen werden vom Ältestenrat entschieden. Dieser entscheidet ebenfalls über Angelegenheit, für die eine Regelung in der Satzung oder in den ergangenen Anordnungen nicht enthalten ist.
§23 Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand im Falle gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen des Vereins gegen ein Mitglied oder umgekehrt ist in allen Fällen Düsseldorf.
§24 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt und ist der neue Rechtsträger, der weiterhin die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks gewährleistet, steuerbegünstigt i. S. d. §§ 51 – 68 der Abgabenordnung, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Satzung in der Fassung vom 08.10.2009